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§ 26 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

II. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 VerfGG

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich bei dem Verfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind abzugeben.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident lässt den Antrag den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung zustellen, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist die erforderliche Zahl von Abschriften ihrer Schriftsätze für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.