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§ 26 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 VVVG – Abstimmungstag

(1) Hat die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Volksbegehren für erfolgreich abgeschlossen erklärt, bestimmt sie oder er unverzüglich den Abstimmungstag. Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festzusetzen.

(2) Zwischen der Feststellung, dass das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen ist, und dem Volksentscheid muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen. Diese Frist kann nur mit Einverständnis der Antragstellerinnen und Antragsteller unter- oder überschritten werden.