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§  26 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

V. – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  26 VVG – Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

(1) Der Landesabstimmungsausschuss fasst die Ergebnisse der Abstimmung aus den Kreisen zusammen und leitet seinen Bericht dem Präsidium des Landtages zu.

(2) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis der Abstimmung durch Beschluss fest.