§ 26 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Volksentscheid
§ 26 VAbstG – Ergebnis des Volksentscheides, Ausfertigung und Verkündung
(1) Im Anschluss an seine Entscheidung nach § 25 Abs. 2 stellt der Landtag fest, ob ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage durch Volksentscheid angenommen worden ist.
(2) Nach der Feststellung des Landtages, dass ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen worden ist, hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Gesetzentwurf auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz durch Volksentscheid angenommen worden ist.