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§ 26 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürWaldG – Nachbarschutz, Nachbarpflichten, Grenzfragen

(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist.

(2) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und die Abfuhr der Holzerzeugnisse ohne Benutzung eines fremden Waldgrundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Nachteil möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Waldgrundstückes verpflichtet, auf Verlangen des Waldbesitzers die notwendige Benutzung zu gestatten. Die Verpflichtung zur Gewährung der Benutzung bezieht sich auch auf vorhandene befestigte Wege und Straßen sowie unbefestigte Wege. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Waldgrundstückes hat Anspruch auf den Ersatz des dabei entstandenen Schadens und kann vor Beginn der Arbeiten vom Verursacher eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens verlangen. Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Duldung oder über die Höhe des Schadenersatzes nicht zustande, so entscheidet auf Antrag die untere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Waldränder sind so zu gestalten, dass sie dem Bestandsschutz sowie den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege dienen.

(4) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung nur bei weitgehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, müssen die Waldbesitzer ihre jährlichen Wirtschaftsmaßnahmen aufeinander abstimmen. Kommt keine Einigung unter forstfachlicher Beratung zustande, entscheidet die untere Forstbehörde.

(5) Aus Gründen der Gefahrenvermeidung ist bei der Errichtung von Gebäuden ein Abstand von 30 Metern zum Wald einzuhalten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die forstrechtliche Genehmigung ein; sie bedürfen insoweit des Einvernehmens der unteren Forstbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde verweigert wird.

(6) Pflanzenschutzmittel dürfen auf an Wald angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen nur so ausgebracht werden, dass eine Abdrift in Richtung Wald ausgeschlossen ist.