Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle → Erster Unterabschnitt – Grundsätze

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürVerfSchG – Zusammentritt

(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihr obliegt die Wahl ihres beziehungsweise ihrer Vorsitzenden.

(2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen.

(3) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtags so lange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat.