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§ 26 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürSÜG – Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden wahrgenommen von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, es sei denn, eine andere oberste Landesbehörde nimmt im Einvernehmen mit diesem Ministerium die Aufgaben als zuständige Stelle wahr.

(2) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.