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§ 26 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 26 ThürMeldeG – Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen (1)

(1) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, der Rehabilitation oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Bundesgebiet gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig, § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Meldebehörden dürfen die Daten der nach Satz 2 meldepflichtigen Personen nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 übermitteln.

(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter oder seinem Beauftragten die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Die Polizei kann verlangen, dass ihr aus dem Verzeichnis Auskunft erteilt wird.

(3) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über

  1. 1.
    den Tag der Aufnahme und den der Entlassung,
  2. 2.
    den Familiennamen,
  3. 3.
    den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
  4. 4.
    den Tag der Geburt,
  5. 5.
    die Staatsangehörigkeiten,
  6. 6.
    die Anschrift.

(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten und wenn die Auskunfterteilung an die Polizei auf diese Daten beschränkt werden kann. Die nach den Absätzen 2 und 3 erhobenen Daten dürfen von der Polizei nur ausgewertet und verarbeitet werden, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.

(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind nach der Entlassung der aufgenommenen Personen ein Jahr aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).