§ 26 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung
§ 26 ThürJAPO – Prüfungsniederschrift
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In ihr werden
- 1.die Besetzung des Prüfungsausschusses,
- 2.die Namen der Kandidaten,
- 3.die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
- 4.Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,
- 5.die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die sich daraus ergebenden Durchschnittspunktzahlen für die Prüfungsabschnitte,
- 6.die Punktzahl der Prüfungsnote,
- 7.in den Fällen des § 25 Abs. 3 die Begründung für die Abweichung von der Prüfungsnote sowie
- 8.die Punktzahl und die Abschlussnote
festgestellt.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 8 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Kandidaten noch nicht mitgeteilt worden sind. Er erläutert die Bewertung der Leistungen im Prüfungsgespräch.