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§ 26 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 26 ThürGGO – Vorbereitung, rechtliche Prüfung und Vorlage von Rechtsverordnungen

(1) Für die Vorbereitung einer Rechtsverordnung gelten die §§ 23, 24 und 25 Abs. 2 Satz 5 entsprechend. Dem Verordnungsentwurf soll entsprechend § 25 Abs. 1 eine Begründung beigefügt werden. In geeigneten Fällen kann im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium und der Staatskanzlei von einer Begründung abgesehen werden.

(2) Für die Vorlage eines Entwurfs einer Rechtsverordnung, die die Landesregierung zu erlassen hat, sind über Absatz 1 hinaus § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Für Entwürfe von Rechtsverordnungen, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken oder eine bestehende Beschränkung ändern, gilt § 25 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend. Bei Entwürfen von Rechtsverordnungen, die die Landesregierung zu erlassen hat, und bei Ministerverordnungen von besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung erfolgen die Information und Mitwirkung nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 erst, wenn das Kabinett zuvor Gelegenheit hatte, den Entwurf in einem Kabinettdurchgang zur Kenntnis zu nehmen. Verordnungsentwürfe der Landesregierung bedürfen in diesem Fall zur Beschlussfassung eines weiteren Kabinettdurchgangs.