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§ 26 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Sechster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürAbgG – Anpassung der Grund- und Aufwandsentschädigung (1)

(1) Die Höhe der Grundentschädigung verändert sich jährlich entsprechend dem Durchschnitt der Veränderung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten sowie von Empfängern von Arbeitslosengeld II in Thüringen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen nach § 6 Abs. 2 und 3 verändert sich jährlich entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Thüringen nach Maßgabe von Absatz 3.

(3) Das Landesamt für Statistik ermittelt

  1. 1.

    die allgemeine Einkommensentwicklung nach Maßgabe

    1. a)

      des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      der Tarifverträge für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,

    3. c)

      des Rechts der Beamtenbesoldung und

    4. d)

      der allgemeinen Veränderung des Arbeitslosengeldes II,

    jeweils bezogen auf den Zeitraum des gesamten Berichtsjahres gegenüber dem Vorjahr,

    1. e)

      der Entwicklung des Indexes der tariflichen Stundenlöhne für die qualifizierten Arbeiter, Landarbeiter und nichtqualifizierten Arbeiter in der Landwirtschaft in den Bereichen Pflanzenbau, Tierhaltung und gemischte Landwirtschaft in den neuen Ländern als Veränderung des Jahresdurchschnittes des Berichtsjahres gegenüber dem Jahresdurchschnitt des Vorjahres und

  2. 2.

    die allgemeine Preisentwicklung nach Maßgabe des Gesetzes über die Preisstatistik vom 9. August 1958 (BGBl. I S. 605) in der jeweils geltenden Fassung als Veränderung des Jahresdurchschnitts des Berichtsjahres gegenüber dem Jahresdurchschnitt des Vorjahres.

Die sich hieraus ergebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten teilt das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mit. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und Aufwandsentschädigung. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

(1) Red. Anm.:

Zur Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2023 siehe Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags vom 14. Juni 2023 (GVBl. S. 229)