§ 26 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz
§ 26 ThürAGGVG – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.