Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 4. Abschnitt – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 26 StrWG NRW – Entschädigung bei Anbaubeschränkungen
(1) Wird infolge der Anwendung des § 25 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. § 42 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Im Falle des § 25 Abs. 3 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan festgestellt oder genehmigt oder mit seiner Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen des § 25 Abs. 1 in Kraft getreten sind.