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§ 26 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Teil – Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 StrWG-MV – Zufahrten

(1) Zufahrten zu Landesstraßen und Kreisstraßen gelten außerhalb einer nach § 5 Abs. 2 festgesetzten Ortsdurchfahrt als Sondernutzung.

(2) Der Träger der Straßenbaulast kann von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen verlangen, die wegen der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.

(3) Die Änderung eine Zufahrt bedarf ebenfalls der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1. Eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

(4) Eine Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn Zufahrten geschaffen oder geändert werden

  1. a)
    zu baulichen Anlagen, bei denen in einem Verfahren nach §§ 31 und 32 die Zufahrt nach Maßgabe des Dritten Teiles geregelt ist,
  2. b)
    in einem Siedlungs- oder Flurbereinigungsverfahren, dem der Träger der Straßenbaulast insoweit zugestimmt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Zugänge sowie auf höhengleiche Kreuzungen durch sonstige öffentliche Straßen anzuwenden.