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§ 26 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 StrWG – Gebühren für Sondernutzungen

(1) Für die Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden.

(2) Wird im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Erlaubnis für die Sondernutzung durch eine Gemeinde erteilt, die nicht Träger der Straßenbaulast ist, so ist die Gemeinde zur Erhebung der Gebühren berechtigt.

(3) Für Sondernutzungen zum Zwecke der Wahlwerbung sind Gebühren nicht zulässig.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 6 sind Gebühren nicht zulässig.

(5) In den Fällen des § 62 Abs. 5 sind Gebühren nur zulässig, sofern auch eine Befristung oder ein Widerrufsvorbehalt zulässig ist.

(6) Die Gemeinden und Kreise regeln die Erhebung von Sondernutzungsgebühren durch Satzung. Das für Verkehr zuständige Ministerium regelt die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an den Straßen, für die das Land Träger der Straßenbaulast ist oder die vom Land verwaltet werden, durch Verordnung. Die Gebührensätze sind nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Bundesstraßen.