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§ 26 StrRehaG
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Überleitungs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrRehaG
Gliederungs-Nr.: 253-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 StrRehaG – Übergangsvorschrift

(1) Anhängige Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.

(2) War ein Gericht in einem Verfahren, das vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, örtlich zuständig, bleibt diese Zuständigkeit auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen.

(3) 1Ist ein Rehabilitierungsverfahren bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen, gelten für die Folgeansprüche die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. 2Ist ein Kassationsverfahren nach den vom 3. Oktober 1990 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abgeschlossen, treten an die Stelle von Entschädigungsansprüchen die Folgeansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes.