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§ 26 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

II. – Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater → 2. – Sparkassen mit stiller Beteiligung Privater

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 26 SpkG – Vereinigung, Neuordnung und Auflösung von Sparkassen

(1) Bevor die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach den §§ 17 oder 18 ergreift oder eine danach vorgesehene Genehmigung erteilt, hat sie auch die Versammlung der Beteiligten oder die Delegiertenversammlung zu hören.

(2) Bevor ein Beschluss nach § 19 gefasst wird, hat die Vertretungskörperschaft auch die Versammlung der Beteiligten oder die Delegiertenversammlung zu hören.

(3) Beschlüsse, Vereinbarungen oder Maßnahmen ohne Beachtung der Abs. 1 und 2 sind unwirksam.