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§ 26 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Schulverfassung

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SchulG LSA – Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz. Sie bereiten die Sitzungen dieser Konferenz vor und führen die Beschlüsse der Konferenzen aus.

(3) In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz nicht eingeholt werden kann, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die notwendigen Maßnahmen. Sie haben die zuständige Konferenz hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(4) Verstößt ein Beschluss einer Konferenz nach Überzeugung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, gegen eine behördliche Anordnung oder gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Hält die Konferenz den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzter im Sinne des § 3 des Landesbeamtengesetzes der an der Schule tätigen Lehrkräfte, der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und des Betreuungspersonals. Sie sind verpflichtet und berechtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und die an der Schule tätigen Lehrkräfte zu beraten. § 30 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewirtschaftet die ihnen vom Schulträger überwiesenen Mittel und übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrage des Schulträgers aus. Sie sind Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.