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§ 26 SchaumwZwStG
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Bundesrecht

Teil 1 – Schaumwein → Abschnitt 6 – Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen

Titel: Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchaumwZwStG
Gliederungs-Nr.: 612-8-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 SchaumwZwStG – Steueraufsicht

(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass

  1. 1.

    der Schaumwein sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet;

  2. 2.

    der Schaumwein im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

  3. 3.

    es sich um eine Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Schaumwein handelt, der sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.