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§ 26 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Fünfter Abschnitt – Höherer Dienst

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 SächsLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

(2) Anstelle der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsBG geforderten Studienabschlüsse ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch durch den Nachweis eines nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannten gleichwertigen Bildungsabschlusses möglich.