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§ 26 SächsKomKBVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Buchführung, Belege und Aufbewahrung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsKomKBVO
Gliederungs-Nr.: 522-1.2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 SächsKomKBVO – Buchungen im Zeitbuch

(1) Die Buchung umfasst mindestens:

  1. 1.

    die laufende Nummer;

  2. 2.

    den Buchungstag;

  3. 3.

    ein Identifikationsmerkmal, das die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt;

  4. 4.

    den zu buchenden Betrag.

Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluss nicht mehr geändert werden.

(2) Einzahlungen sind zeitlich zu buchen:

  1. 1.

    bei unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck bei ihr eingeht, bei Einzügen im Lastschrifteinzugsverfahren der Tag der Erteilung des Lastschriftauftrages an das Kreditinstitut;

  2. 2.

    bei Barzahlungen am Tag des Eingangs der Zahlungsmittel;

  3. 3.

    bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Aufrechnungserklärung der Gemeindekasse bekannt wird;

  4. 4.

    bei Einzahlungen, die bei den außerhalb der Räume der Gemeindekasse von mit der Annahme beauftragten Stellen angenommen werden, am Tag, an dem die mit der Annahme beauftragte Stelle mit der Gemeindekasse abrechnet.

(3) Auszahlungen sind zeitlich zu buchen:

  1. 1.

    bei unbaren Zahlungen vor der Hingabe des Auftrags an das Kreditinstitut oder der Übersendung eines Schecks, bei Abbuchungen im Lastschrifteinzugsverfahren am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Abbuchung Kenntnis erhält;

  2. 2.

    bei Barzahlungen am Tag der Übergabe oder Übersendung der Zahlungsmittel;

  3. 3.

    bei Aufrechnungen am Tag, an dem die Einzahlungsbuchung vorgenommen wird.

(4) Vorgänge, die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben, sind am Tag, an dem die Gemeindekasse vom Vorgang Kenntnis erhält, zu buchen.

(5) Bei Verrechnungen zwischen verschiedenen Buchungskonten sind Einzahlungen und Auszahlungen am gleichen Tag zu buchen.

(6) Wird im automatisierten Verfahren gebucht, können die Buchungen auch nach den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Tagen vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich und stets unter dem Datum vorzunehmen, das sich aus den Absätzen 2 bis 5 ergibt.