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§ 26 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 SächsJagdG – Jagdeinrichtungen

(1) Jagdeinrichtungen, die eine Bewirtschaftung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen, sind von dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten zu dulden.

(2) Jagdeinrichtungen müssen sich, soweit möglich, nach ihrem Standort und ihrer Bauart in die Landschaft einfügen und den jagdlichen Verhältnissen entsprechen. In Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist die Neuerrichtung ortsfester jagdlicher Einrichtungen einschließlich der Anlage von Kirrstellen der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Mit dem Bau der jagdlichen Einrichtung darf erst nach Ablauf eines Monats nach dem Eingang der Anzeige begonnen werden. Weitergehende Regelungen in Schutzgebietsverordnungen bleiben unberührt.

(3) Ohne Befugnis ist das Betreten von Jagdeinrichtungen verboten.