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§ 26 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 26 SächsArchG – Versorgungswerk (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Architektenkammer Sachsen errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder, dort Mitglied zu werden. Mitglieder, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Kammer werden, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen berufsunfähig sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Abweichend von Satz 2 kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, erfüllen.

(2) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung eines satzungsgemäßen und durch Bescheid festzusetzenden monatlichen Beitrags verpflichtet. Der Beitrag beträgt mindestens zehn Prozent, höchstens 25 Prozent der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtbeitrag). Er soll mit dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der angestellten Mitglieder übereinstimmen. Freiberuflich tätige Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens aber 25 Prozent des Pflichtbeitrags.

(3) Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss. Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer Sachsen sind. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.

(4) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag an seine Mitglieder und deren Familien folgende Leistungen:

  1. 1.

    Altersrente,

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente,

  3. 3.

    Kindergeld,

  4. 4.

    Hinterbliebenenrente,

  5. 5.

    Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten und für hinterbliebene Lebenspartner bei Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft.

Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.

(5) Die Satzung des Versorgungswerkes muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Berechnung der Beiträge und Versorgungsleistungen,

  2. 2.

    die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,

  3. 3.

    die Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht,

  4. 4.

    die Übertragung von unverzinsten Beiträgen auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung), mit dem das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat,

  5. 5.

    die Beitreibung rückständiger Abgaben, Kosten und Säumniszuschläge,

  6. 6.

    die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939, 1940), in der jeweils geltenden Fassung,

  7. 7.

    den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung und bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

  8. 8.

    die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes sowie

  9. 9.

    die Überschussverwendung und Verlustrücklage.

Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen.

(6) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert. Die Satzung, ihre Änderung und der Beschluss nach Absatz 7 Satz 2 müssen von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 2 genehmigt werden.

(7) Die Architektenkammer Sachsen kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.

(8) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten.

(9) Das Versorgungswerk darf zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sowie für die Höhe der Beitragspflicht und des Leistungsanspruchs von den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten die hierfür erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Die Mitglieder und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und die angeforderten Nachweise vorzulegen. Sie sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der für die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Eintragung und die Löschung der Eintragung eines Architekten oder Stadtplaners mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(10) Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des Leistungsanspruches wird durch den Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bei Leistungsansprüchen dauert bis zur Bestandskraft des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerkes an das Mitglied oder den sonstigen Leistungsberechtigten. Die §§ 203 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.