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§ 26 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Erster Unterabschnitt – Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 26 SVWO – Auslegung der Vorschlagslisten

(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.

(2) 1Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen. 2Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 3In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. 4§ 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend.

Zu § 26: Geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl I S. 2274) und G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).