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§ 26 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Personalrat → 2. – Amtszeit

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SPersVG – Dauer der Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit; die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 23 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 23 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Personalrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. a und b endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Personalrates.

(2) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. c führt der Personalrat die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl weiter.