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§ 26 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Schutz und Pflege von Pflanzen und Tieren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 26 SNG – Besondere Schutzvorschriften  (1)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    für Lebens- und Zufluchtsstätten der besonders geschützten oder im Saarland gefährdeten Arten befristet besondere Schutzmaßnahmen anzuordnen sowie die Durchführung bestimmter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorzuschreiben,
  2. 2.
    bestimmte Handlungen zu untersagen, welche die Bestände besonders geschützter oder im Saarland gefährdeter Pflanzen oder Tiere verringern könnten.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden können Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebens- oder Zufluchtsstätte oder eines Bestandes ausreichen.

(3) Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 soll örtlich kenntlich gemacht werden; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).