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§ 26 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SBKG – Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des oder der ehrenamtlich Tätigen für Schäden, die er oder sie in Ausübung des Dienstes an Sachen verursacht, die im Eigentum von Trägern der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für Schäden, die der oder die ehrenamtlich Tätige in Ausübung des Dienstes Dritten zufügt, bestimmt sich nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, bei Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz im Übrigen diejenige Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde die besondere Anerkennung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat. Im Fall des Rückgriffs findet § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 23 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.