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§ 26 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Dritter Abschnitt – Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 RettDG – Beförderungspflicht

(1) Der Unternehmer ist entsprechend der Genehmigung zu unverzüglichem Notfalltransport, Arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im jeweiligen Rettungsdienstbereich liegt. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Können sich die Ausnahmegenehmigungen auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Benehmen mit der dort zuständigen Behörde zu treffen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Beförderung nach § 7 Abs. 7 erfolgt.

(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgeltes bei Beendigung der Beförderung nicht möglich ist.

(4) Der Notfalltransport hat Vorrang vor einem Krankentransport.

(5) Kann im Einzelfall ein Auftrag nicht durchgeführt werden, hat der Unternehmer unverzüglich die Leitstelle zu unterrichten.

(6) Die Besteller rettungsdienstlicher Leistungen sind verpflichtet, der Leitstelle bei der Bestellung das Vorliegen oder den Verdacht einer Infektionskrankheit oder einer Besiedelung mit multiresistenten Erregern mitzuteilen.