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§ 26 PolG NRW
Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Titel – Datenübermittlung → I. – Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

Titel: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PolG NRW
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 26 PolG NRW – Allgemeine Regeln der Datenübermittlung, Ubermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten unter Beachtung des § 23 auf der Grundlage der nachstehenden Regelungen übermitteln. Personenbezogene Daten von Kontakt- und Begleitpersonen, die nach § 22 Absatz 5 Satz 1 gespeichert wurden, dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.

(2) Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Polizeibehörde. Sie prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger.

(3) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist, so ist die Ubermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. Dies ist dem Empfänger der übermittelten Daten mitzuteilen.

(5) Die Übermittlung unterbleibt, wenn unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Ubermittlung überwiegen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonderer Berufs- oder Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(6) Eine Datenübermittlung nach den §§ 27 bis 29 unterbleibt darüber hinaus,

  1. 1.

    wenn hierdurch Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder wesentlich beeinträchtigt würden,

  2. 2.

    wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,

  3. 3.

    soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder

  4. 4.

    wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ubermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.

(7) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unter Beachtung des § 23 zulässig. Bei personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 stammen, ist dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausländische öffentliche Stellen im Bereich der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten und Drittstaaten und internationale Organisationen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.

(8) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben unberührt.