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§ 26 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeines → Zweiter Abschnitt – Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 POG – Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel

(1) Der Veranstalter hat die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel, soweit sie nicht dem Versammlungsgesetz oder ausschließlich der Versammlungsstättenverordnung vom 13. März 2018 (GVBl. S. 29, BS 213-1-9) in der jeweils geltenden Fassung unterliegt und an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, bei der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der voraussichtlich zu erwartenden Teilnehmer mindestens drei Monate oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 ist eine Großveranstaltung, wenn an der Veranstaltung voraussichtlich mehr als 15 000 Personen zeitgleich oder 30 000 Personen täglich teilnehmen. Zuständige Behörde für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen ist die Kreisordnungsbehörde. Die örtliche Ordnungsbehörde leitet die Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung nach Absatz 1 unverzüglich an die Kreisordnungsbehörde weiter, wenn die Veranstaltung die Voraussetzungen einer Großveranstaltung nach Satz 1 erfüllt.

(3) Auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Zuständigkeit im Benehmen mit der Kreisordnungsbehörde auf die örtliche Ordnungsbehörde übertragen. Soweit die Zuständigkeit auf die örtliche Ordnungsbehörde übertragen wird, gelten Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 4 entsprechend.

(4) Der Veranstalter einer öffentlichen Großveranstaltung hat spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn ein Sicherheitskonzept vorzulegen und einen Ordnungsdienst für die Veranstaltung vorzusehen oder Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung zu beauftragen. Im Sicherheitskonzept sind insbesondere die Gefährdungsgrade einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen, die Kommunikationswege und die Mindestzahl der Kräfte der Ordnungsdienste oder der Wachpersonen festzulegen. Die Kreisordnungsbehörde hat das von dem Veranstalter vorgelegte Sicherheitskonzept mit den sonstigen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Stellen abzustimmen; sie kann den Veranstalter verpflichten, das Sicherheitskonzept zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies für die sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium kann insbesondere zur näheren Ausgestaltung der Verfahrensabwicklung und des Sicherheitskonzepts schriftliche Anwendungshinweise erlassen.

(5) Bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1, die keine Großveranstaltungen sind, kann die örtliche Ordnungsbehörde die Vorlage eines Sicherheitskonzepts und die Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder die Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung verlangen, soweit dies nach der Art der Veranstaltung erforderlich erscheint; in diesem Fall gilt Absatz 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Sicherheitskonzept spätestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an der Veranstaltung voraussichtlich weniger als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen; in diesem Fall ist das Sicherheitskonzept spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Die Erforderlichkeit für die Erstellung eines Sicherheitskonzepts und die Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder die Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung kann sich insbesondere ergeben aus einer hohen Personendichte, der Zusammensetzung der Besuchergruppen, dem Veranstaltungsgelände oder Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden.

(6) Nach Anzeige einer öffentlichen Großveranstaltung richtet die Kreisordnungsbehörde ein Koordinierungsgremium ein, in dem alle Behörden oder Stellen, deren fachlichen Belange wesentlich berührt sind, vertreten sein sollen. Die Kreisordnungsbehörde benennt einen zentralen Ansprechpartner, der den Veranstalter über die Verfahrensabwicklung unterrichtet. Das Koordinierungsgremium unterstützt die Zusammenarbeit der an der Veranstaltung beteiligten Behörden und Stellen während der Planung, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Bewertung des Gefährdungspotenzials der Veranstaltung,

  2. 2.

    Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,

  3. 3.

    Prüfung und Bewertung des Sicherheitskonzepts,

  4. 4.

    Abnahme des Veranstaltungsgeländes.

Die durch die fachlich zuständigen Stellen innerhalb der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung jeweils getroffenen Entscheidungen werden über das Koordinierungsgremium bei dem zentralen Ansprechpartner zusammengeführt; sie sollen in einen Bescheid der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung einmünden und in dieser Weise dem Veranstalter bekannt gegeben werden. Die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Entscheidungen der fachlich zuständigen Stellen bleibt unberührt. Soweit die Erteilung einer Erlaubnis oder eine Anordnungsbefugnis nach bundesrechtlichen oder besonderen landesrechtlichen Vorschriften nicht der Zuständigkeit der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung unterfällt, prüfen die insoweit zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit, ob die jeweilige Erlaubnis erteilt werden kann oder besondere Anordnungen zu treffen sind.

(7) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 oder des Absatzes 5 Satz 1 Anordnungen treffen, soweit dies zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmenden vor Gefahren für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist (Gefahrenvorsorge). Sie kann bei Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, insbesondere die Veranstaltung untersagen, unterbrechen oder abbrechen. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) Eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 kann auch untersagt oder abgebrochen werden, wenn der Veranstalter

  1. 1.

    die Veranstaltung entgegen Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  2. 2.

    der Pflicht zur Vorlage eines Sicherheitskonzepts nicht, nicht rechtzeitig oder nicht entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde nachkommt,

  3. 3.

    der Pflicht zur Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung nicht oder nicht hinreichend nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 die zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig übermittelt,

  5. 5.

    entgegen § 68 Abs. 4 Satz 4 die zuständige Behörde nicht unverzüglich darüber in Kenntnis setzt, dass er einer Person trotz des Bestehens von Sicherheitsbedenken den beantragten Zutritt erteilt oder

  6. 6.

    entgegen § 68 Abs. 5 die für die Erteilung des beantragten Zutritts erforderlichen Unterlagen nicht unter Nachweis der Identität mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments an die betroffene Person selbst ausgehändigt hat,

soweit dies zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Satz 1 Nr. 2 bis 6 gilt für eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 entsprechend.

(9) Absatz 7 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen.

(10) Die Absätze 1 bis 4, 6 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, für die vor dem 6. April 2021 zur Vorbereitung der Veranstaltung bereits erforderliche Anzeigen oder Anträge bei den insoweit zuständigen Behörden gestellt worden sind.