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§ 26 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 5 – Gebühren, Verordnungsermächtigung und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 26 ÖGDG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;

  2. 2.

    entgegen § 12 Absatz 3 als Inhabende oder Inhabender der tatsächlichen Gewalt den mit der Überwachung beauftragten Personen Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig bezeichnet oder zugänglich macht oder die Entnahme von Proben nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht;

  3. 3.

    entgegen § 20 Absatz 3 Satz 2 einen Nachweis über den Impfstatus des Kinds oder einen Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Früherkennungsuntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

  4. 4.

    entgegen § 22 Absatz 1 personenbezogene Daten offenbart.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die untere Verwaltungsbehörde in den Landkreisen und Stadtkreisen.