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§ 26 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Einzelmaßnahmen der Ordnungsbehörden

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 OBG – Datenschutz

(1) Sofern Ordnungsbehörden Daten im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verarbeiten, finden der Erste, Dritte und Vierte Abschnitt des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) Anwendung; im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) in Verbindung mit dem Ersten, Zweiten, Vierten und Sechsten Abschnitt des Thüringer Datenschutzgesetzes, mit der Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten, auch durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, oder zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nur erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf des auslösenden Ereignisses zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.

(3) Für Datenerhebungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes.

(4) Stellen die Ordnungsbehörden fest, dass bei der Verarbeitung von Daten im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unrichtige oder unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, gelten die §§ 35 und 43 ThürDSG.

(5) In Ausführung von § 35 Abs. 5 ThürDSG findet § 40 Abs. 4 und 5 PAG entsprechend Anwendung.