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§ 26 NachwV
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Dritter Teil – Nachweisführung über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle

Titel: Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 NachwV – Nachweispflicht auf Anordnung (1)

Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 1 oder 2 oder § 45 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung von überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, entsprechende Anwendung. Beschränkt sich die Anordnung der Nachweispflicht nach Satz 1 auf eine Anzeige, so finden § 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 12 entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."