§ 26 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Volksentscheid
§ 26 NVAbstG – Gliederung des Abstimmungsgebiets
(1) 1Abstimmungsgebiet ist das Land. 2Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.
(2) Stimmkreise sind die Landtagswahlkreise.
(3) 1Abgestimmt wird in Stimmbezirken. 2Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk. 3In größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden.