§ 26 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Richterräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Richterräte
§ 26 NRiG – Wahlvorschläge
(1) 1Zur Wahl des Richterrats können die nach § 25 Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. 2Das gleiche Recht haben Gewerkschaften und richterliche Berufsorganisationen, wenn ihnen mindestens eine der nach § 25 wahlberechtigten Personen angehört.
(2) Jeder Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 1 muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Richterinnen oder Richtern, unterzeichnet sein.
(3) Eine Richterin oder ein Richter kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.