Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 26 NRiG – Wahlvorschläge

(1) 1Zur Wahl des Richterrats können die nach § 25 Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. 2Das gleiche Recht haben Gewerkschaften und richterliche Berufsorganisationen, wenn ihnen mindestens eine der nach § 25 wahlberechtigten Personen angehört.

(2) Jeder Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 1 muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Richterinnen oder Richtern, unterzeichnet sein.

(3) Eine Richterin oder ein Richter kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.