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§ 26 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Dritter Abschnitt – Laufbahngruppe 2

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 NLVO – Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. 2Er dient der berufspraktischen Ausbildung und schließt praxisbezogene Lehrveranstaltungen ein.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst drei Jahre, wenn der Abschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes erworben werden soll. 2Der Vorbereitungsdienst vermittelt in diesem Fall in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung von Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. 3Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer.

(3) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 dauert zwei Jahre.

(4) 1Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach den Absätzen 1 und 3 können nur

  1. 1.

    Zeiten einer förderlichen beruflichen Tätigkeit nach Erfüllen der jeweiligen Bildungsvoraussetzung,

  2. 2.

    Zeiten einer förderlichen praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für den Erwerb der jeweiligen Bildungsvoraussetzung ist, und

  3. 3.

    Zeiten eines förderlichen Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2

angerechnet werden, und zwar nur dann, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies vorsieht. 2Auf die Dauer eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 2 können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten nur Zeiten nach Satz 1 Nrn. 1 und 3, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden. 3§ 21 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Bei der Anrechnung von Zeiten nach Absatz 4 beträgt die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes

  1. 1.

    nach Absatz 1 sechs Monate und

  2. 2.

    nach Absatz 3 ein Jahr in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und sechs Monate in Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3.