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§ 26 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweites Kapitel – Durchführung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 26 NDiszG – Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, richterliche Vernehmung

(1) 1Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie allen Beschäftigten des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten als erteilt; sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden. 3Die §§ 48, 50, 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 52 bis 57, 68, 69, 70 Abs. 1 Satz 1, §§ 74 bis 76 und 77 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 48, 51 Abs. 2, §§ 68 und 69 StPO jeweils in Verbindung mit § 72 StPO gelten entsprechend.

(2) 1Wird ohne Vorliegen eines in den §§ 52 bis 55 oder 76 StPO bezeichneten Grundes die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens verweigert, so kann die Disziplinarbehörde das Verwaltungsgericht um die Vernehmung oder die Einholung des Gutachtens ersuchen. 2In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung oder des Gutachtens darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 3Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet vorab über die Rechtmäßigkeit der Weigerung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 4Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) 1Wird das Zeugnis oder die Erstattung des Gutachtens verweigert, obwohl das Gericht die Rechtswidrigkeit der Verweigerung festgestellt hat, so setzt die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen ein Ordnungsgeld von mindestens fünf und höchstens 1.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft fest. 2Im Fall wiederholter Weigerung wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt. 3Die Festsetzung erfolgt durch Beschluss. 4Das Ordnungsgeld steht dem Dienstherrn zu. 5Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes; Vollstreckungsbehörde ist die Disziplinarbehörde.

(4) 1Das Verwaltungsgericht kann um die richterliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen ersucht werden,

  1. 1.
    die minderjährig sind,
  2. 2.
    für die die Zeugenaussage eine besondere Belastung darstellt oder
  3. 3.
    bei denen aus einem gesundheitlichen oder einem anderen wichtigen in der Person liegenden Grund eine Sicherung des Beweises angezeigt ist.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Vernehmung führt die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen durch. 4Ist die Zeugin oder der Zeuge minderjährig oder stellt die Zeugenaussage für sie oder ihn eine besondere Belastung dar, so kann das Ersuchen auch an die Jugendrichterin oder den Jugendrichter bei dem Amtsgericht gerichtet werden, das für den Wohnsitz der Zeugin oder des Zeugen zuständig ist.

(5) 1Bei der richterlichen Vernehmung nach den Absätzen 2 und 4 gilt für den Ausschluss der Beamtin oder des Beamten sowie der Verfahrensbevollmächtigten § 25 Abs. 4 entsprechend. 2Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen kann veranlassen, dass der Beamtin oder dem Beamten die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton übertragen wird, wenn sie oder er von der Vernehmung ausgeschlossen wird. 3In den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter für die Entscheidung nach Satz 2 zuständig.

(6) 1Eine Vernehmung nach Absatz 4 kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden; die Verpflichtung zur Anfertigung eines Protokolls bleibt hiervon unberührt. 2Die Aufzeichnung kann nur in dem Disziplinarverfahren verwendet werden, in dem sie erfolgt ist. 3Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, kann die Aufzeichnung von der Beamtin oder dem Beamten oder den Verfahrensbevollmächtigten bei Gericht oder bei der Disziplinarbehörde besichtigt werden. 4Die Weitergabe der Aufzeichnung oder die Anfertigung einer Kopie ist unzulässig. 5Nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens ist die Aufzeichnung von der Disziplinarbehörde zu vernichten.

(7) Ersuchen nach Absatz 2 oder 4 dürfen nur von Behördenleiterinnen und Behördenleitern und deren allgemeinen Vertreterinnen und Vertretern oder von Beschäftigten der Disziplinarbehörde, die die Befähigung zum Richteramt haben, gestellt werden.