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§ 26 LplG
Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Mittel der Raumordnung und Landesplanung → 5. Abschnitt – Erfassung, Auswertung und Abstimmung raumbedeutsamer Sachverhalte

Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 26 LplG – Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 haben den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden Auskunft über die von ihnen beabsichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können.

(2) Sonstige Personen des Privatrechts sind verpflichtet, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können. Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse auf Verlangen vertraulich zu behandeln.

(3) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 sind verpflichtet, den höheren Raumordnungsbehörden für das Raumordnungskataster unaufgefordert ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen, sobald geeignete Planunterlagen vorliegen.

(4) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 können bei den höheren Raumordnungsbehörden Auskünfte über den Verfahrens- und Sachstand von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einholen.