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§ 26 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Bestimmungen Über das Betreten des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 26 LWaldG – Sperren von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Wald- und Wildbewirtschaftung oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(2) Waldschutzzäune sind auf das zur Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden zu entfernen.