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§ 26 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 LWO – Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes eingetragen.