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§ 26 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 26 LWG – Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Der Landeswahlausschuss prüft am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl die Landeslisten auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit und beschließt über ihre Zulassung.

(2) Der Kreiswahlausschuss prüft am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl in gleicher Weise die Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung.

(3) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind bei einer Landesliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Sind bei einem Kreiswahlvorschlag die Anforderungen nicht hinsichtlich des Bewerbers und des Ersatzbewerbers erfüllt, so ist der Kreiswahlvorschlag zurückzuweisen.

(4) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach der Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und der Kreiswahlleiter. Der Kreiswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.