§ 26 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Aufgabenübertragung und Zuständigkeit → Unterabschnitt 2 – Sachliche Zuständigkeit
§ 26 LVwG – Grundsätze für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von Landesbehörden
(1) Die sachlich zuständige Landesbehörde ist nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung zu bestimmen.
(2) Untere Landesbehörden sollen nur für sachlich zuständig erklärt werden, wenn einer Übertragung der Aufgaben auf Gemeinden, Kreise oder Ämter wichtige Gründe entgegenstehen.
(3) Wird eine oberste Landesbehörde ermächtigt, ihre Befugnisse zu übertragen, so soll sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, es sei denn, die Grundsätze des Absatzes 1 stehen dem entgegen.