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§ 26 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften →

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LVerfGG

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die am Verfahren Beteiligten und die Beitrittsberechtigten auf eine mündliche Verhandlung verzichten.

(3) Die Entscheidungen ergehen im Namen des Volkes, und zwar nach mündlicher Verhandlung als Urteil, ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.

(4) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.