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§ 26 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. ABSCHNITT – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 26 LSeilbG – Rechtsverordnungen

(1) Das Verkehrsministerium wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen und Vergnügungsbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die

  1. 1.

    1. a)

      die Anforderungen an den Betrieb der Seilbahnen,

    2. b)

      die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Vergnügungsbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,

  2. 2.

    die Voraussetzungen regeln, unter denen einer Bahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird; dasselbe gilt für den Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,

  3. 3.

    die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen, benannten Stellen nach § 7 oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen,

  4. 4.

    einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,

  5. 5.

    die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebs der Bahnen gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten,

  6. 6.

    dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dienen, dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung festgestellt werden.

  7. 7.

    das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen gemäß §§ 3 und 4 regeln,

  8. 8.

    die Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 betreffen und

  9. 9.

    die Durchsetzung der ordnungsgemäßen CE-Konformitätskennzeichnung gemäß § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 bis 4 festlegen.

(2) Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 6 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Das Verkehrsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Schleppaufzüge zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und zur Verbesserung der Verwaltungsleistung abweichend von § 25 zu bestimmen.