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§ 26 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Meinungsvielfalt

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 26 LMedienG – Vielfaltsichernde Maßnahmen

Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltsichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:

  1. 1.
    die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 27) oder
  2. 2.
    die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 28).