Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LKrWG – Änderung der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

Die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 (GVBl. S. 299, 344), zuletzt geändert durch § 63 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 2129-2, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Verweisung "§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)," wird durch die Verweisung "§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)" ersetzt.

    2. b)

      Folgender Satz 2 wird angefügt:

      "Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger machen in geeigneter Weise bekannt, für welche Abfälle sie die Überlassung verlangen; sie informieren über die ihnen bekannten sonstigen Verwertungsmöglichkeiten."

  2. 2.

    In § 5 wird die Verweisung "§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG" ersetzt.

  3. 3.

    Die Anlage erhält folgende Fassung:

    "Anlage

    (zu § 2 Abs. 2 Satz 2)

    Anzeige

    Das Beseitigen folgender Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen durch Verbrennen nach der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 (GVBl. S. 299, 344, BS 2129-2) in der jeweils geltenden Fassung wird hiermit angezeigt:

    (Zutreffendes bitte ankreuzen; Mengenangabe ausfüllen, ggf. Beschreibung beifügen)

    [_]Pflanzen und Pflanzenteile auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
    Menge ca. ...m3
    [_]Pflanzen und Pflanzenteile auf gärtnerisch genutzten Flächen
    Menge ca. ...m3
    [_]forstliche Abfälle im Privatwald
    Menge ca. ...m3
    [_]Rebabfälle an geeigneten Stellen
    Menge ca. ...m3
    [_]pflanzliche Abfälle im Rahmen der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern an geeigneten Stellen
    Menge ca. ...m3
    [_]pflanzliche Abfälle, die bei Maßnahmen der Landschaftspflege und Flurbereinigung entstanden sind, an geeigneten Stellen
    Menge ca. ...m3
    [_]sonstige pflanzliche Abfälle nach anliegender Beschreibung
    Menge ca. ...m3.

    Das Verbrennen erfolgt innerhalb von 20 Tagen, und zwar voraussichtlich am ... in ... (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Parz.-Nr.).

    Die Mindestabstände nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen werden eingehalten.

    Die zur Verbrennung angezeigten Abfälle können

    [_]aus phytosanitären Gründen (die Abfälle müssen an Ort und Stelle verbrannt werden, um eine Verbreitung von Krankheiten zu verhindern)
    [_]aus sonstigen Gründen nicht verwertet werden.

    (Zutreffendes bitte ankreuzen)

    Ich habe mich vergewissert, dass

    [_]der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Landkreis, kreisfreie Stadt) dafür kein Entsorgungsangebot (z. B. Wertstoffhof, Grüngutsammelstelle) macht
    [_]eine Eigenverwertung nicht möglich ist
    [_]zumutbare Verwertungsangebote Dritter nicht bestehen.

    (Zutreffendes bitte ankreuzen)

    Ich versichere, dass mir die umseitig abgedruckten Bestimmungen der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 (GVBl. S. 299, 344, BS 2129-2) in der jeweils geltenden Fassung bekannt sind und von mir befolgt werden. Für entstehende Schäden hafte ich.

    (Unterschrift)