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§ 26 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Hilfs- und Leistungspflichten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 LKatSG – Inanspruchnahme eines Grundstückes, Bauwerkes oder Schiffes

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Besitzerin oder der Besitzer eines Grundstückes, Bauwerkes oder Schiffes haben zu dulden, dass eingesetzte Kräfte und andere beim Einsatz dienstlich anwesende Personen das Grundstück, Bauwerk oder Schiff betreten und benutzen, soweit dies zur Bekämpfung der Katastrophe oder für die unmittelbar anschließende vorläufige Beseitigung von Schäden erforderlich ist. Sie haben ebenfalls die vorübergehende oder ständige Installation und den Betrieb von Einrichtungen zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 zu dulden. Dabei sind vorrangig öffentliche Gebäude zu nutzen.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Besitzerin oder der Besitzer des von einer Katastrophe betroffenen und des diesem benachbarten Grundstückes, Bauwerkes oder Schiffes haben außerdem weiter gehende Maßnahmen zu dulden, die von der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder dem Leiter einer nachgeordneten Führungsebene zur Katastrophenbekämpfung oder zur unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden angeordnet werden und in den Bestand oder die bisherige Nutzung des Grundstückes, Bauwerkes oder Schiffes eingreifen.