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§ 26 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 2. Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 LKO – Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Kreistags

(1) Der Kreistag ist vom Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises, insbesondere über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen, zu unterrichten. Die Prüfungsmitteilungen sind den Kreistagsmitgliedern auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Kreistag ist jährlich vom Landrat in öffentlicher Sitzung über Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie mit Bediensteten der Kreisverwaltung zu unterrichten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung, Dienst- und Arbeitsverträge mit Bediensteten der Kreisverwaltung oder sonstige im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Verträge handelt. Die Unterrichtungspflicht gilt auch für Verträge, die Eigenbetriebe und rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften, an denen der Landkreis mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist, mit Mitgliedern des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie mit Bediensteten des Landkreises abschließen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.

(3) Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet. Sie können auch verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom Kreistag beauftragten Kreistagsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Kreistags vorliegt. Das Verlangen auf Akteneinsicht ist zu begründen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn und soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich ist. Dem Ausschuss und den beauftragten Kreistagsmitgliedern muss ein Vertreter der Antragsteller angehören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Landrat einzelnen Kreistagsmitgliedern Akteneinsicht gewähren. § 16 gilt sinngemäß.

(4) Jedes Kreistagsmitglied kann schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistags mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 an den Landrat richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(5) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn und soweit für die Vorgänge eine Geheimhaltung besonders vorgeschrieben ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen.