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§ 26 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LJagdG – Jagdliche Einrichtungen

(1) Soweit andere öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen die Jagdausübungsberechtigten auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jagdliche Einrichtungen errichten, sofern dies den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern angezeigt wurde, ihnen die Duldung der Einrichtung zugemutet werden kann und sie auf Verlangen eine angemessene Entschädigung erhalten. Dabei müssen Hochsitze sich unbeschadet Satz 1 nach Art und Standort in die Landschaft einfügen.

(2) Jagdliche Einrichtungen sind von den bisherigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls nicht die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten sie übernehmen. Darüber hinaus sind nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen unverzüglich von den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu entfernen.