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§ 26 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Siebenter Abschnitt – Jagdbeschränkungen
 

§ 26 LJG – Sachliche Verbote und Ausnahmen (1)

(1) Verboten ist

  1. 1.
    Gesellschaftsjagden durchzuführen, wenn das Wild durch besondere Umstände (z.B. verharschter Schnee) in seiner Bewegungsfreiheit stark behindert oder Verletzungen ausgesetzt ist;
  2. 2.
    synthetische Stoffe zur Anlockung von Schalenwild zu verwenden;
  3. 3.
    die Fallenjagd ohne Nachweis der Fachkenntnis, einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangener Tiere, auszuüben; der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Jägerprüfung in Rheinland-Pfalz nach dem 1. April 1996 abgelegt oder die Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang nachgewiesen wurde;
  4. 4.
    Wildenten und Wildgänse in einer Entfernung unter 100 m von Fütterungen zu erlegen.

(2) Fallen, die nicht unversehrt fangen, dürfen nur mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde verwendet werden. Sie dürfen nur in geschlossenen Räumen, in Fangbunkern oder Fanggärten aufgestellt werden. Die Genehmigung kann mit weiteren Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(3) Sofern die Interessen der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei es erfordern, kann die untere Jagdbehörde auf Antrag eines Geschädigten oder eines Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall genehmigen, dass

  1. 1.
    in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober weibliches Rot- und Dammwild sowie Hirschkälber oder Spießer während der Nachtzeit erlegt werden dürfen;
  2. 2.
    Wildkaninchen unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie aus Kraftfahrzeugen erlegt oder getötet werden dürfen.

(4) Die untere Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Jagdbezirke zulassen, dass Schwarzwild unter Verwendung künstlicher Lichtquellen erlegt werden darf; soweit Art oder Umfang einer Wildseuchengefahr Maßnahmen über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Jagdbehörde hinaus erfordern, kann die obere Jagdbehörde die Verwendung künstlicher Lichtquellen zulassen.

(5) Die untere Jagdbehörde kann körperbehinderten Menschen erlauben, aus Kraftfahrzeugen auf Wild zu schießen, wenn der körperbehinderte Mensch im Jagdbezirk jagdausübungsberechtigt oder Inhaber einer Jagderlaubnis ist und wegen seiner Behinderung die Jagd nur auf diese Art und Weise ausüben kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).